Wasser-Reglement

Wasser-Reglement

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Wasser-Reglement

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INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Aufgaben
Art. 3 Kunden
Art. 4 Planung
Art. 5 Rechtsverhältnis, a) Rechtsnatur
Art. 6 Rechtsverhältnis, b) Beginn und Ende

II. WASSERLIEFERUNG

Art. 7 Lieferpflicht
Art. 8 Wasserabgabe an Dritte
Art. 9 Meldepflicht
Art. 10 Abmeldung

III. WASSERVERSORGUNGSANLAGEN DER KORPORATION

Art. 11 Basisanlagen
Art. 12 Leitungsnetz
Art. 13 Benützung der Anlagen
Art. 14 Hydranten
Art. 15 Baukostenbeiträge an Basisanlagen

IV. HAUSANSCHLUSSLEITUNG

Art. 16 Anschlussbewilligung
Art. 17 Hausanschlussleitungen, a) Begriff
Art. 18 Hausanschlussleitungen, b) Erstellung
Art. 19 Hausanschlussleitungen, c) Kostentragung
Art. 20 Hausanschlussleitungen, d) Eigentum und Unterhalt
Art. 21 Hausanschlussleitungen, e) Gruppenanschluss
Art. 22 Hausanschlussleitungen, f) Aufhebung

V. HAUSINSTALLATIONEN

Art. 23 Begriff
Art. 24 Erstellung
Art. 25 Kostentragung und Unterhalt
Art. 26 Kontrollen

VI. MESSUNG DES WASSERVERBRAUCHS

Art. 27 Wasserzähler, a) Grundsätze
Art. 28 Wasserzähler, b) Revision
Art. 29 Messung, a) Zählerstand
Art. 30 Messung, b) Fehler
Art. 31 Messung, c) Prüfung

VII. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Art. 32 Duldung von Durchleitungen und anderen Anlagen
Art. 33 Installationen, a) Ausführung
Art. 34 Installationen, b) Prüfung
Art. 35 Missbrauch und Beschädigung von Anlagen
Art. 36 Anzeigepflicht bei Störungen

VIII. BEITRÄGE UND GEBÜHREN

Art. 37 Allgemeines
Art. 38 Anschlussbeitrag, a) Grundsatz
Art. 39 Anschlussbeitrag, b) Zusammensetzung
Art. 40 Anschlussbeitrag, c) Grundquote
Art. 41 Anschlussbeitrag, d) Gebäudezuschlag
Art. 42 Anschlussbeitrag, e) Nachzahlung
Art. 43 Anschlussbeitrag, f) Sonderfälle
Art. 44 Anschlussbeitrag, g) Vorbehalt von Baukostenbeiträgen
Art. 45 Kostentragung bei Erschliessungen
Art. 46 Gebühr für den Wasserbezug, a) Grundsatz
Art. 47 Gebühr für den Wasserbezug, b) Zusammensetzung
Art. 48 Gebühr für den Wasserbezug, c) Gebührentarif
Art. 49 Gebühr für den Wasserbezug, d) Sonderfälle
Art. 50 Gebühr für den Wasserbezug, e) Wasserverluste
Art. 51 Gebühr für den Wasserbezug, f) Befristeter Anschluss
Art. 52 Feuerschutzeinkaufsbeitrag, a) Grundsatz
Art. 53 Feuerschutzeinkaufsbeitrag, b) Bemessung
Art. 54 Feuerschutzeinkaufsbeitrag, c) Nachzahlung
Art. 55 Feuerschutzeinkaufsbeitrag, d) Anschluss an die Wasserversorgung
Art. 56 Jährlicher Feuerschutzbeitrag, a) Grundsatz
Art. 57 Jährlicher Feuerschutzbeitrag, b) Bemessung
Art. 58 Gemeinsame Vorschriften, a) Steuern und Abgaben
Art. 59 Gemeinsame Vorschriften, b) Zahlungspflicht
Art. 60 Gemeinsame Vorschriften, c) Rechnungsstellung
Art. 61 Gemeinsame Vorschriften, d) Fälligkeit
Art. 62 Gemeinsame Vorschriften, e) Verzugszins
Art. 63 Gemeinsame Vorschriften, f) Verjährung
Art. 64 Gemeinsame Vorschriften, g) Betreibung / Wassersperre

IX. LÖSCHEINRICHTUNGEN

Art. 65 Vertrag mit der politischen Gemeinde

X. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 66 Rechtsschutz
Art. 67 Strafbestimmung
Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 69 Inkrafttreten


Der Verwaltungsrat der Wasserkorporation Kaltbrunn erlässt gestütz auf

  • Art. 3 des Gemeindegesetzes1
  • Art. 29 der Korporationsordnung vom 25. März 2008

folgendes

WASSERREGLEMENT2

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich

Art. 1
Dieses Reglement legt die Grundsätze der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sowiedie Finanzierung der Wasserversorgung fest.

Es regelt das Rechtsverhältnis zwischen

a) der Wasserkorporation Kaltbrunn (im Folgenden: Wasserversorgung) und den Kunden imVersorgungsgebiet;
b) der Wasserversorgung und den Eigentümern von Bauten und Anlagen, die nur im Feuerschutz der Wasserversorgung stehen.

Aufgaben

Art. 2
Die Wasserversorgung:

a) versorgt Kunden im Korporationsgebiet mit Wasser, sofern dies zumutbar ist;
b) kann Wasser an Kunden ausserhalb des Korporationsgebietes liefern;
c) plant, erstellt, betreibt, unterhält und erneuert die Wasserversorgungsanlagen;
d) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr übertragen oder durch besondere gesetzliche Vorschriften3 zugewiesen werden.

Kunden

Art. 3
Kunde ist, wer Wasser von der Wasserversorgung bezieht oder in ihrem Feuerschutz steht. Kann der Wasserbezug nicht eindeutig zugeordnet werden, so gilt der Eigentümer der angeschlossenen Bauten und Anlagen als Kunde, insbesondere bei:

a) Mehrfamilienhäusern, soweit Wasser für gemeinsame Zwecke genutzt wird;
b) leerstehenden Mietobjekten und unbenutzten Anlagen;
c) Wohnungen und Objekten, bei denen es unklar oderumstritten ist, wer für die Wasserbezüge aufzukommen hat;
d) temporären Anschlüssen auf Baustellen
e) anderen Bezugsstellen (z.B. Feldhahnen).

Messen mehrere Kunden ihren Wasserverbrauch über eine gemeinsame Messstelle, so gilt bei Mit- oder Gesamteigentum eine von den Berechtigten bezeichnete Person als Kunde.

Planung

Art. 4
Die Wasserversorgung erstellt und überarbeitet periodisch für ihr Versorgungsgebiet eine Ge-erelle Wasserversorgungsplanung.

Die Generelle Wasserversorgungsplanung enthält insbesondere den Umfang, die Lage, die Ausgestaltung, die zeitliche Realisierung und die Kosten der Erstellung der künftigen Wasserversorgungsanlagen sowie deren Unterhalt.

Rechtsverhältnis

a) Rechtsnatur

Art. 5
Das Rechtsverhältnis zwischen der Wasserversorgung und den Kunden im Korporationsgebiet untersteht dem öffentlichen Recht.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Wasserversorgung und den Kunden ausserhalb des Korporationsgebietes untersteht dem privaten Vertragsrecht.

b) Beginn und Ende

Art. 6
Das Rechtsverhältnis beginnt mit der Erteilung der Anschlussbewilligung, auf jeden Fall aber mit dem Wasserbezug. Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen.

Das Rechtsverhältnis endet mit der aufgrund der Abmeldung4 erfolgten Abrechnung.

Das Rechtsverhältnis wird durch die vorübergehende Nichtbenützung von Verbrauchsanlagen nicht unterbrochen.

II. WASSERLIEFERUNG
Lieferpflicht

Art. 7
Die Wasserversorgung liefert den Kunden genügend und einwandfreies Trink-, Brauch- und Löschwasser. Sie übernimmt keinerlei Haftung für eine bestimmte Zusammensetzung, Härte, Temperatur und einen bestimmten Druck oder andere Eigenschaften des Wassers.

Die Kunden haben keinen Entschädigungsanspruch bei

a) Lieferungsunterbrüchen wegen höherer Gewalt;
b) Betriebsstörungen;
c) Unterhalts- und Reparaturarbeiten;
d) Erweiterungen der Wasserversorgungsanlagen;
e) Erstellung neuer Anschlüsse;
f) Lieferungseinschränkungen wegen Wassermangel.

Die Wasserversorgung nimmt bei Unterbruch oder Einschränkung der Wasserlieferung auf die Bedürfnisse der Kunden angemessen Rücksicht und ver ständigt diese nach Möglichkeit im Voraus.

Wasserabgabe an Dritte

Art. 8
Die Kunden dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Wasserversorgung kein Wasser an Dritte abgeben.

Meldepflicht

Art. 9
Die Kunden haben Änderungen im Wasserbezug frühzeitig zu melden, insbesondere bei:

a) Handänderung der angeschlossenen Bauten und Anlagen;
b) Wohnungs-, Geschäfts- und Lokalwechsel;
c) Verzicht auf Wasserbezug während längerer Zeit;
d) bedeutenden Mehrbezügen.

Die Meldepflichtigen haften bei ausbleibender oderverspäteter Meldung für die Bezahlung der Wasserlieferung bis zur dadurch bedingten verspäteten Zählerablesung.

Abmeldung

Art. 10
Die Kunden können das Bezugsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zehn Werktagen auflösen.

Vorbehalten bleiben besondere Verträge und Vereinba rungen.

III. WASSERVERSORGUNGSANLAGEN DER KORPORATION
Basisanlagen

Art. 11
Als Basisanlagen gelten insbesondere Wassergewinnungs-, Speicher-, Förder- und Regelanla-gen sowie Teile des Leitungsnetzes (Hauptleitungen).

Leitungsnetz

Art. 12
Das Leitungsnetz dient der Wasserverteilung und umfasst:

a) die Hauptleitungen5 (Groberschliessung),
b) die Versorgungsleitungen6 (Feinerschliessung).

Die Versorgungsleitungen dienen der Erschliessung der Grundstücke mit Trink-, Brauch- und Löschwasser

Benützung der Anlagen

Art. 13
Die Anlagen der Wasserversorgung werden von deren Beauftragten und, soweit es sich um Hydranten handelt, von der Feuerwehr bedient.

Hydranten

Art. 14
Die Hydranten dürfen grundsätzlich nur für Feuerlöschzwecke benützt werden.

Die Wasserversorgung kann die Benützung für andere Zwecke in Ausnahmefällen bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.

Das unberechtigte Manipulieren an Hydranten und Schiebern ist untersagt.

Die Hydranten müssen jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sein. Das Ablagern von Material und das Parkieren von Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe von Hydranten sind verboten.

Baukostenbeiträge an Basisanlagen

Art. 15
An den Bau von Basisanlagen7 werden Baukostenbeiträge erhoben:
a) von Eigentümern angeschlossener oder dem Feuerschutz unterstellter Liegenschaften, wenn die Versorgung mit Wasser oder der Feuerschutz wesentlich verbessert wird;
b) von Eigentümern anzuschliessender oder im Feuerschutz stehender Liegenschaften, soweit sie den Bau der Basisanlagen verursachen oder dadurch Vorteile erhalten bzw. soweit Bauland neu erschlossen wird;
c) von Eigentümern, deren Objekte besondere Anforderungen an die Löschwasserversorgung stellen;
d) von später anschliessenden Eigentümern, soweit sie aus bestehenden Basisanlagen, an die Baukostenbeiträge entrichtet wurden, Nutzen ziehen. Nach Ablauf von 15 Jahren seit der Erstellung entfällt die Beitragspflicht.

Der Baukostenbeitrag wird vertraglich festgelegt. Dabei sind insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Anlagen für die Wasserversorgung (öffentliches Interesse) sowie die Sondervorteile für den Grundeigentümer zu berücksichtigen. Der Baukostenbeitrag beträgt mindestens 50% der effektiven Baukosten nach Abzug allfälliger Beiträge.

IV. HAUSANSCHLUSSLEITUNG
1. Anschlussbewilligung

Art. 16
Neuanschlüsse und Änderungen bestehender Anschlüsse bedürfen einer Bewilligung der Wasserversorgung.

Das Anschlussgesuch ist der Wasserversorgung rechtzeitig, mindestens aber vier Wochen vor Baubeginn, einzureichen.

Die Anschlussbewilligung wird erteilt, soweit der Anschluss für die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder erheblicher technischer Schwierigkeiten nicht unzumutbar ist. In diesen Fällen kann die Anschlussbewilligung trotzdem erteilt werden, wenn sich der Gesuchsteller vertraglich zur Kostenübernahme für den Bau des Anschlusses verpflichtet. Ohne Anschlussbewilligung ist die Wasserversorgung nicht zur Wasserlieferung verpflichtet.

2. Hausanschlussleitungen

a) Begriff

Art. 17
Als Hausanschlussleitung gilt das Leitungsstück inklusive Schieber von der Haupt- oder Versorgungsleitung bis zum Gebäude ausserkant Umfassungswand oder bis zur Gebäudeflucht.

b) Erstellung

Art. 18
Die Hausanschlussleitung wird durch den Grundeigentümer erstellt.

Die Wasserversorgung bestimmt die Art des Anschlusses an die Haupt- oder Versorgungsleitung, den Standort des Schiebers, die Leitungsführung, das Rohrmaterial, das Rohrkaliber und die Verlegungstiefe. Sie kann insbesondere Schutzrohre, Einpackungsmaterial sowie Warnund Ortungsbänder vorschreiben.

Der Grundeigentümer muss vor dem Eindecken der Leitung diese der Wasserversorgung zur Abnahme, Kontrolle und zur Einmessung der Lage anmelden. Bei Unterlassung der Meldung werden die Masse auf Kosten des Grundeigentümers erhoben.

c) Kostentragung

Art. 19
Die Kosten für die Erstellung der Hausanschlussleitung samt Einbau des Anschlussschiebers und Eindecken der Leitung trägt der Grundeigentümer.

d) Eigentum und Unterhalt

Art. 20
Die Hausanschlussleitungen werden von der Versorgung in Eigentum und Unterhalt übernommen, soweit sie vorschriftsgemäss erstellt und durch die Beauftragten abgenommen und eingemessen wurden.
Reparatur- und Erneuerungskosten, ausgenommen Tiefbauarbeiten, werden von der Versorgung getragen. Wenn Hausanschlussleitungen durch öffentliche Strassen oder in privatem Grund durch Strasse, Garageneinfahrten, Mauern, Treppen und andere Anlagen überbaut sind, das Trassee bepflanzt oder die Normalverlegungstiefe von 1,20 m erheblich unter- oder überschritten ist, trägt der Liegenschaftseigentümer bei Reparaturen und Erneuerungen auch die daraus entstehenden Mehrkosten.
Wenn die Grabarbeiten nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfolgt sind, so ist die Wasserkorporation berechtigt, diese unter Kostenfolge des Pflichtigen nach vorheriger Androhung in Auftrag zu geben.

e) Gruppenanschluss

Art. 21
Die Wasserversorgung kann weitere Grundstücke an eine bestehende Hausanschlussleitung anschliessen, wenn das Leistungsvermögen dieser Leitung ausreicht.

Die Neuanschliesser haben sich an den Erstellungskosten für die bestehende Leitung angemessen zu beteiligen. Nach Ablauf von 15 Jahren seit Erstellung entfällt diese Zahlungspflicht.

f) Aufhebung

Art. 22
Unbenützte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zu Lasten des Grundeigentümers vom Verteilnetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten zugesichert wird.
Das Entfernen der stillgelegten Hauszuleitung ist Sache des Grundeigentümers.

V. HAUSINSTALLATIONEN

a) Begriff

Art. 23
Als Hausinstallationen gelten die wasserführenden Anlagen ab ausserkant Gebäude sowie die Leitungen, die nach dem Wasserzähler das angeschlossene Objekt wieder verlassen.

b) Erstellung

Art. 24
Erstellung, Unterhalt, Wartung und Kontrolle der Hausinstallationen obliegen dem Grundeigentümer. Es sind die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas und Wasserfaches (SVGW) zu beachten. Nicht nach diesen Richtlinien erstellte Installationen können von der Wasserzufuhr ausgeschlossen werden.

Zu beachten ist insbesondere, dass

a) die Zuleitung mittels besonderem Wanddurchführungsstück (wird von der Wasserversorgung bestimmt) ins Gebäude eingeführt wird;
b) ein Hauptabsperrventil, ein Rückflussverhinderer und der von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellte Wasserzähler oder ein Wasserzähler Passstück eingebaut wird. Die Wasserversorgung kann je nach Risikobeurteilung System-/Rohrtrenner oder einen ungehinderten freien Auslauf verlangen. Die Sicherheitseinrichtungen müssen regelmässig gewartet und kontrolliert werden;
c) der Wasserzähler oder das Wasserzähler Passstück so eingebaut wird, dass sämtliche Entnahmestellen erfasst werden. Der Einbau von Zapfstellen, Auslauf- und Entleerungshahnen vor dem Zähler ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Löscheinrichtungen;
d) das Hauptabsperrventil, der Wasserzähler oder das Passstück unmittelbar nach der Einführungsstelle angebracht werden, soweit nicht die Wasserversorgung eine andere Anordnung gestattet;
e) nur Wasserbehandlungsanlagen eingebaut werden, die vom SVGW zertifiziert sind;
f) die Installation von Armaturen und Apparaten, die Druckschläge erzeugen, unterlassen wird;
g) bei zusätzlicher Nutzung von anderen Wassersystemen (beispielsweise Wasser eigener Fassungen, Brauch-, Grau- oder Regenwasser) zwischen diesen Systemen und der öffentlichen Wasserversorgung keine direkte Verbindung oder Umstellmöglichkeit besteht oder hergestellt wird.

Kostentragung und Unterhalt

Art. 25
Die Kosten für die Erstellung der Hausinstallation trägt der Grundeigentümer.

Er hat für den Unterhalt zu sorgen und notwendige Reparaturen, namentlich bei undichten Hahnen und Klosettspülungen, sofort ausführen zu lassen.

Kontrollen

Art. 26
Die Wasserversorgung ist berechtigt, Kontrollen von Wasserzählern und Hausinstallationen vorzunehmen.

VI. MESSUNG DES WASSERVERBRAUCHS
1. Wasserzähler

a) Grundsätze

Art. 27
Die Wasserversorgung liefert und montiert den Wasserzähler. Er bleibt im Eigentum der Wasserversorgung. Sie bestimmt Art, Grösse und Aufstellungsort des Wasserzählers im Einvernehmen mit der Bauherrschaft. Der Wasserzähler muss jederzeit leicht zugänglich sein.

Der Grundeigentümer bzw. der Kunde

a) stellt den für den Einbau erforderlichen Platz unentgeltlich zur Verfügung;
b) erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss des Wasserzählers notwendigen Installationen;
c) sorgt für den Schutz des Wasserzählers vor Beschädigungen;
d) haftet bei Beschädigungen, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind, und bei Frostschäden für die Auswechslungs-, Ersatz- und Installationskosten.

Wünscht ein Kunde weitere Wasserzähler, so hat er die Kosten für Anschaffung, Einbau und Unterhalt zu tragen. Die Wasserversorgung ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ablesung dieser Zähler zu übernehmen.

b) Revision

Art. 28
Die Wasserversorgung lässt die Wasserzähler periodisch revidieren.

2. Messung

a) Zählerstand

Art. 29
Der Zählerstand ist für die Feststellung des Wasserbezuges massgebend.

Die Wasserversorgung liest die Zählerstände regelmässig ab, in der Regel einmal jährlich.

Die Wasserversorgung kann den Kunden anhalten, die Zählerstände abzulesen und ihr zu melden.

b) Fehler

Art. 30
Bei fehlerhaften Zählerangaben ermittelt die Wasserversorgung für die Festlegung der Konsumgebühr den mutmasslichen Wasserbezug.

Die Wasserversorgung kann auf den Wasserbezug vorausgegangener Zeitperioden abstellen und berücksichtigt die Angaben des Kunden in angemessener Weise.

Die Abrechnung wird höchstens für die letzten zwölf Monate berichtigt.

c) Prüfung

Art. 31
Der Kunde kann die Prüfung des Wasserzählers durch eine ermächtigte Prüfstelle verlangen, wenn er Ungenauigkeiten vermutet. Zeigt die Neueichung eine Abweichung von weniger als fünf Prozent vom Sollwert bei zehn Prozent der Nennbelastung des Wasserzählers, so gehen die Kosten der Prüfung zu seinen Lasten.

VII. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Duldung von Durchleitungen und anderen Anlagen

Art. 32
Jeder Grundeigentümer hat Haupt-, Versorgungs- und Hausanschlussleitungen sowie Steuerungsanlagen, Schächte, Hydranten, Hinweistafeln und andere Vorrichtungen der Wasserversorgung zu dulden; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Enteignung.

Die Vergütung von Kulturschäden erfolgt nach den Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes Brugg.

Installationen

a) Ausführung

Art. 33
Erstellung, Änderung und Reparaturen aller Anlagen dürfen nur von Fachleuten ausgeführt werden.

Diese haben die Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas und Wasserfaches (SVGW) für die Erstellung von Wasserinstallationen und die Weisungen der Wasserversorgung zu beachten.

b) Prüfung

Art. 34
Die Wasserversorgung ist berechtigt, die Arbeit der mit der Installation betrauten Personen zu überwachen und die fertig gestellten Anlagen zu prüfen. Vorschriftswidrig erstellte Anlagen werden bis zur Behebung der beanstandeten Mängel gesperrt.

Missbrauch und Beschädigung von Anlagen

Art. 35
Unzulässig sind insbesondere:

a) das eigenmächtige Anschliessen von Leitungen;
b) die Beschädigung von Leitungen oder der Eingriff in die Anlagen;
c) der unberechtigte Wasserbezug;
d) eine Verbindung mit privaten Wasserversorgungsanlagen;
e) das Entfernen von Plomben;
f) Eingriffe in Wasserzähler einschliesslich deren Aufwärmen bei Gefrieren;
g) das unbefugte Öffnen oder Schliessen von Schiebern;
h) das Aufschütten oder Abtragen des Terrains im Bereich von Wasserleitungen, ohne Zustimmung der Wasserversorgung.

Anzeigepflicht bei Störungen

Art. 36
Störungen, Schäden und Geräusche an Hausanschlussleitungen, Wasserzählern und anderen Anlagen sind sofort zu melden.

VIII. BEITRÄGE UND GEBÜHREN
Allgemeines

Art. 37
Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgung werden gedeckt durch:
a) Anschlussbeiträge;
b) Erschliessungsbeiträge;
c) Gebühren für den Wasserbezug;
d) Feuerschutzeinkaufsbeiträge;
e) jährliche Feuerschutzbeiträge;
f) Baukostenbeiträge an Basisanlagen;
g) Abgeltungen und Beiträge Dritter

Anschlussbeitrag

a) Grundsatz

Art. 38
Die Wasserversorgung erhebt vom Grundeigentümer einen einmaligen Anschlussbeitrag für Bauten und Anlagen:

a) die neu an das Verteilnetz der Wasserversorgung angeschlossen werden;
b) die nicht an das Verteilnetz angeschlossen werden, aber an angeschlossenen Bauten und Anlagen angebaut oder mit der nächstgelegenen Aussenkante nicht mehr als 50 m davon entfernt sind;
c) die infolge baulicher Veränderungen eine Wertvermehrung erfahren.

b) Zusammensetzung

Art. 39
Der Anschlussbeitrag setzt sich zusammen aus:

a) einer festen Grundquote;
b) einem Gebäudezuschlag.

c) Grundquote

Art. 40
Die Grundquote wird für jeden Anschluss erhoben. Sie beträgt Fr. 500.–.

d) Gebäudezuschlag

Art. 41
Der Gebäudezuschlag beträgt 1% Prozent des Gebäudezeitwertes.

Der Gebäudezeitwert wird nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung bestimmt. Ist dies nicht möglich, wird der Gebäudezeitwert aufgrund der Erstellungskosten sachgemäss festgesetzt.

e) Nachzahlung

Art. 42
Erfährt ein Gebäude infolge baulicher Veränderungen eine Wertvermehrung, ist als Anschlussbeitrag der Gebäudezuschlag8 auf der Erhöhung des Gebäudezeitwertes, unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 50’000.–, zu entrichten.

Werden weitere Objekte an eine bestehende Hausanschlussleitung angeschlossen, so beschränkt sich der Anschlussbeitrag auf den Gebäudezuschlag gemäss Art. 41. Wird ein Gebäude nach Abbruch innert 10 Jahren durch einen Neubau ersetzt, so wird der Beitrag aus der Differenz zwischen den Gebäudezeitwerten beider Gebäude festgesetzt.

f) Sonderfälle9

Art. 43
In Ausnahmefällen kann der Anschlussbeitrag den besonderen Verhältnissen angepasst werden. Auch in diesen Fällen sind die dem Grundeigentümer durch den Anschluss an das Verteilnetz entstehenden Vorteile und die Aufwendungen für die Anlagen zu berücksichtigen.

g) Vorbehalt von Baukostenbeiträgen

Art. 44
Der Anschlussbeitrag ist auch dann geschuldet, wenn Baukostenbeiträge zu leisten sind.

Kostentragung bei Erschliessungen

Art. 45
Bei Neuerschliessungen von Grundstücken durch Versorgungsleitungen haben die Grundeigentümer mindestens 50% Prozent der effektiven Baukosten nach Abzug allfälliger Beiträge zu tragen.

Gebühr für den Wasserbezug

a) Grundsatz

Art. 46
Der Kunde hat für den Wasserbezug eine jährliche Gebühr zu entrichten.

b) Zusammensetzung

Art. 47
Die Gebühr setzt sich zusammen aus:

a) einer Grundgebühr je Wasserzähler oder, soweit keine Wasserzähler eingebaut sind, je Anschluss;
b) einem Gebäudezuschlag in Promille des Gebäudezeitwertes;
c) einer Konsumgebühr je bezogenen m3 Wasser.

c) Gebührentarif

Art. 48
Der Gebührentarif wird vom Verwaltungsrat erlassen. Er setzt darin die Ansätze der Grundgebühr, des Gebäudezuschlages und der Konsumgebühr fest.

d) Sonderfälle

Art. 49
Für Sonderfälle, bei denen kein Wasserzähler eingebaut ist, setzt der Verwaltungsrat eine pauschale Konsumgebühr fest.

e) Wasserverluste

Art. 50
Ein Wasserverlust befreit nicht von der vollumfänglichen Bezahlung der Gebühren.

f) Befristeter Anschluss

Art. 51
Wird ein Grundstück auf befristete Dauer an die Wasserversorgung angeschlossen, so wird fürden Wasserbezug pauschal oder nach Messung Rechnung gestellt.

Die Pauschalen werden vom Verwaltungsrat im Gebührentarif festgelegt.

Erfolgt der Wasserbezug nach Messung, so ist für den Bezug für die Konsumgebühr gemäss Gebührentarif und für die Benützung des Wasserzählers eine Entschädigung zu entrichten.

Feuerschutzeinkaufsbeitrag

a) Grundsatz

Art. 52
Der Grundeigentümer hat für Bauten und Anlagen, die nur in den Feuerschutz der Wasserversorgung
gelangen, ohne ihrem Verteilnetz angeschlossen zu sein, einen einmaligen Feuerschutzeinkaufsbeitrag
zu entrichten.

b) Bemessung

Art. 53
Für Bauten und Anlagen, die mit der nächstgelegenen Aussenkante nicht mehr als 120 m Luftlinie
von einem Hydranten entfernt sind, beträgt der Feuerschutzeinkaufsbeitrag vierzig Prozent
der Summe von Grundquote10 und Gebäudezuschlag11.
Bei einer Entfernung von 120 m bis 500 m beträgt der Beitrag zwanzig Prozent des ordentlichen Ansatzes nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
Ab einer Distanz von 500 m wird kein Beitrag erhoben.

c) Nachzahlung

Art. 54
Erfährt ein Gebäude infolge baulicher Veränderungen eine Wertvermehrung, ist der Feuerschutzeinkaufsbeitrag zu entrichten, wenn sich der Gebäudezeitwert um mehr als Fr. 50’000.– erhöht.

Als Feuerschutzeinkaufsbeitrag sind vierzig Prozent12 des Gebäudezuschlages13 auf dem die Summe von Fr. 50’000.– übersteigenden Teil der Werterhöhung zu entrichten.

Wird ein Gebäude durch einen Neubau ersetzt, so sind als Beitrag vierzig Prozent des Gebäudezuschlages auf der Differenz zwischen den Zeitwerten beider Gebäude zu entrichten.

d) Anschluss an die Wasserversorgung

Art. 55
Werden Bauten und Anlagen, für die ein Feuerschutzeinkaufsbeitrag bezahlt wurde, später an das Verteilnetz der Wasserversorgung angeschlossen, so wird der geleistete Betrag bei der Ermittlung des Anschlussbeitrages nominal angerechnet.

Jährlicher Feuerschutzbeitrag

a) Grundsatz

Art. 56
Der Grundeigentümer hat für Bauten und Anlagen, die sich nur im Feuerschutz der Wasserversorgung befinden, ohne ihrem Verteilnetz angeschlossen zu sein, einen jährlichen Feuerschutzbeitrag zu entrichten.

b) Bemessung

Art. 57
Der jährliche Feuerschutzbeitrag entspricht für Bauten und Anlagen, die mit der nächstgelegenen Aussenkante nicht mehr als 120 m Luftlinie von einem Hydranten entfernt sind, dem Gebäudezuschlag gemäss Art. 47.

Bei einer Entfernung von 120 m bis 500 m beträgt der Beitrag fünfzig Prozent des ordentlichen Ansatzes nach Abs. 1 dieser Bestimmung.

Ab einer Distanz von 500 m wird kein Beitrag erhoben.

Gemeinsame Vorschriften

a) Steuern und Abgaben

Art. 58
Die Wasserversorgung verrechnet die von übergeordneten Hoheitsträgern auf ihren Leistungen erhobenen öffentlichen Abgaben, insbesondere die Mehrwertsteuer, in vollem Umfang weiter. Die gestützt auf dieses Reglement erhobenen Beiträge und Gebühren enthalten die Mehrwertsteuer.

b) Zahlungspflicht

Art. 59
Die Zahlungspflicht des Grundeigentümers entsteht für:

a) Erschliessungsbeiträge nach Fertigstellung von Basisanlagen;
b) Anschlussbeiträge mit dem Baubeginn des anzuschliessenden Objektes;
c) Feuerschutzeinkaufsbeiträge und jährliche Feuerschutzbeiträge mit der Sicherstellung des
Feuerschutzes für die zu schützenden Bauten und Anlagen.

Die Zahlungspflicht des Kunden für die Gebühr gemäss Art. 46 entsteht mit dem Anschluss an das Netz der Wasserversorgung.

Für Baukostenbeiträge ist die Zahlungspflicht vertraglich festzulegen.

c) Rechnungsstellung

Art. 60
Anschluss- sowie Feuerschutzeinkaufsbeiträge werden auf der Grundlage des mutmasslichen Zeitwertes oder der mutmasslichen Wertvermehrung nach Eintritt der Zahlungspflicht provisorisch in Rechnung gestellt. Der definitive Beitrag wird nach der rechtskräftigen Ermittlung des Zeitwertes oder der Wertvermehrung berechnet. Die Differenz zum provisorisch erhobenen Betrag wird nachbezogen beziehungsweise zurückerstattet.

Die Gebühr für den Wasserbezug wird periodisch, mindestens einmal jährlich in Rechnung gestellt.

d) Fälligkeit

Art. 61
Beiträge und Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

e) Verzugszins

Art. 62
Gebühren- und Beitragsforderungen können nach Eintritt der Fälligkeit, ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens, nach dem von der Regierung festgelegten Verzugszinssatz für Steuerbeträge14 verzinst werden.

f) Verjährung

Art. 63
Gebühren- und Beitragsforderungen nach diesem Reglement verjähren zehn Jahre nach Entstehung der Zahlungspflicht.

g) Betreibung / Wassersperre

Art. 64
Wer mit der Zahlung in Verzug ist, wird schriftlich gemahnt. Ausstehende Zahlungen können auf dem Betreibungsweg eingefordert werden.

Die Wasserversorgung kann bei fruchtloser Betreibung eine Wassersperre anordnen.15

IX. LÖSCHEINRICHTUNGEN
Vertrag mit der politischen Gemeinde

Art. 65
Die Erstellung, die Erneuerung, der Unterhalt und die Benützung der Löscheinrichtungen der Wasserversorgung werden durch Vertrag mit der politischen Gemeinde geregelt.

Die Hydrantenanlagen werden nach den Anforderungen der Gebäudeversicherungsanstalt erstellt und stehen der Feuerwehr im Brandfall und für Übungszwecke uneingeschränkt zur Verfügung.

Der Löschwasservorrat darf nur für den Löscheinsatz der Feuerwehr verwendet werden.

Müssen Löschwasserbehälter zu Unterhalts- und Reinigungszwecken entleert werden, so ist das Feuerwehrkommando vorgängig zu orientieren.

X. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Rechtsschutz

Art. 66
Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Strafbestimmung

Art. 67
Wer gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Vorschriften oder Anordnungen verstösst, wird mit Busse bestraft.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Das Strafverfahren richtet sich nach dem Strafprozessgesetz.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 68
Dieses Reglement ersetzt jenes vom 24. November 1986.

Inkrafttreten

Art. 69
Dieses Reglement tritt nach dem Referendumsverfahren auf den 1. Oktober 2011 in Kraft.

Fakultatives Referendum

Das Reglement untersteht gemäss Art. 23 Bst. a des Gemeindegesetzes dem fakultativen Referendum.
Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 09. Mai 2011 bis 07. Juni 2011.

Vom Verwaltungsrat erlassen am 24. März 2011.

Verwaltungsrat der Wasserkorporation Kaltbrunn

Der Präsident: Der Aktuar:
Viktor Rupf Thomas Grünenfelder