Korporationsordnung
Korporationsordnung
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Diese Auflistung dient lediglich der vereinfachten Suche und Lesbarkeit. Die Bestimmungen der Korporationsordnung sind diesem Dokument zu entnehmen:
Korporationsordnung
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INHALTSVERZEICHNIS
I. GRUNDLAGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Rechtsnatur
Art. 3 Organisationsform
Art. 4 Organe
Art. 5 Aufgaben
Art. 6 Korporationsgebiet
II. BÜRGERSCHAFT
1. Steullung und Zuständigkeit
Art. 7 Grundsatz
Art. 8 Stimmrecht
Art. 9 Sachabstimmungen, a) an der Korporationsversammlung
Art. 10 Sachabstimmungen, b) an der Urne
Art. 11 Wahlen, a) an der Urne
Art. 12 Wahlen, b) Stille Wahl
2. Korporationsversammlung
Art. 13 Durchführung
Art. 14 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
Art. 15 Orientierungsversammlung
3. Fakultatives Referendum
Art. 16 Grundsatz
Art. 17 Eventualantrag
Art. 18 Amtliche Bekanntmachung
Art. 19 Frist
Art. 20 Verfahren
4.Initative
Art. 21 Grundsatz
Art. 22 Form und Inhalt
Art. 23 Prüfung der Zulässigkeit
Art. 24 Anmeldung und amtliche Bekanntmachung
Art. 25 Einreichung
Art. 26 Stellungnahme des Verwaltungsrates
Art. 27 Ergänendes Recht
III. Verwaltungsrat
Art. 28 Zusammensetzung
Art. 29 Aufgaben, a) Im Allgemeinen
Art. 30 Aufgaben, b) Rechtsetzung
Art. 31 Aufgaben, c) Finanzbefugnisse
IV. GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION
Art. 32 Zusammensetzung
Art. 33 Aufgaben
Art. 34 Sicherstellung der Fachkunde
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 36 Vollzugsbeginn
Korporationsordnung
der Wasserkorporation Kaltbrunn
vom 27. März 2012
Die Bürgerschaft der Wasserkorporation Kaltbrunn erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009
als Gemeindeordnung:I. GRUNDLAGEN
Geltungsbereich
Art. 1
Diese Korporationsordnung regelt Organisation und Zuständigkeit der Organe der Wasserkorporation Kaltbrunn sowie die politischen Rechte der Bürgerschaft.
Rechtsnatur
Art. 2
Die Wasserkorporation Kaltbrunn ist eine örtliche Korporation im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Bst. d des Gemeindegesetzes .
Organisationsform
Art. 3
Die Wasserkorporation Kaltbrunn organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung.
Organe
Art. 4
Organe der Wasserkorporation Kaltbrunn sind:
a) die Bürgerschaft;
b) der Verwaltungsrat;
c) die Geschäftsprüfungskommission.
Aufgaben
Art. 5
Die Aufgaben der Wasserkorporation Kaltbrunn sind:
a) die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser;
b) die Bereitstellung von Löschwasser;
c) der Unterhalt und der Betrieb von Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen.
Sie kann weitere Aufgaben im öffentlichen Interesse übernehmen.
Korporationsgebiet
Art. 6
Das Korporationsgebiet ist identisch mit demjenigen der Politischen Gemeinde Kaltbrunn.
II. BÜRGERSCHAFT
1. Stellung und Zuständigkeit
Grundsatz
Art. 7
Die Bürgerschaft ist oberstes Organ. Sie berät und beschliesst an der Korporationsversammlung, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist.
Stimmrecht
Art. 8
Stimmberechtigt ist, wer im Korporationsgebiet Wohnsitz hat und in der Politischen Gemeinde Kaltbrunn das Stimmrecht besitzt.
Sachabstimmungen
a) an der Korporationsversammlung
Art. 9
Die Bürgerschaft beschliesst an der Korporationsversammlung über:
a) Erlass und Änderung der Korporationsordnung;
b) Jahresrechnung;
c) Voranschlag;
d) Finanzgeschäfte gemäss Anhang;
e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden;
f) weitere Geschäfte nach Massgabe der Korporationsordnung oder der besonderen Gesetzgebung.
b) an der Urne
Art. 10
Die Bürgerschaft beschliesst an der Urne über:
a) Erlass und Änderung der Korporationsordnung, soweit ein Drittel der Korporationsversammlung für die Schlussabstimmung zur Korporationsordnung die Urnenabstimmung verlangt;
b) Geschäfte nach Art. 9 Bst. d bis f dieses Erlass es, soweit die Korporationsversammlung im Einzelfall Urnenabstimmung beschlossen hat;
c) Referendumsbegehren;
d) Initiativbegehren, soweit sie nicht die Korporationsordnung betreffen.
Wahlen
a) an der Urne
Art. 11
Die Bürgerschaft wählt an der Urne:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwalt ungsrates;
b) die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates;
c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
b) Stille Wahl
Art. 12
Für Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsprüfungskommission ist stille Wahl im zweiten Wahlgang möglich.
2. Korporationsversammlung
Durchführung
Art. 13
Die Korporationsversammlung über Jahresrechnung und Voranschlag wird bis 15. April durchgeführt.
Bürgerschaft und Verwaltungsrat können weitere Korporationsversammlungen anordnen.
Der Verwaltungsrat setzt Ort und Zeitpunkt der Korporationsversammlung fest.
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
Art. 14
Die Bürgerschaft wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler offen bei Verhandlungsbeginn.
Orientierungsversammlung
Art. 15
Der Verwaltungsrat kann vor Sachabstimmungen eine Orientierungsversammlung anordnen.
3. Fakultatives Referendum
Grundsatz
Art. 16
Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann schriftlich verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass o der Beschluss der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird.
Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Verwaltungsrates.
Eventualantrag
Art. 17
Der Verwaltungsrat kann einen Eventualantrag zu ein er Vorlage stellen, die dem fakultativen Referendum untersteht.
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag.
Amtliche Bekanntmachung
Art. 18
Der Verwaltungsrat veröffentlicht referendumspflichtige Erlasse und Beschlüsse im amtlichen Publikationsorgan.
Er veröffentlicht Beginn und Ende der Referendumsfrist, die notwendige Zahl der Unterschriften sowie den Ort, wo die Referendumsvorlage eingesehen und bezogen werden kann.
Frist
Art. 19
Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt dreissig Tage seit der amtlichen Bekanntmachung
Verfahren
Art. 20
Der Verwaltungsrat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist.
Ist das Begehren zustande gekommen, so ordnet er innert sechs Monaten die Urnenabstimmung an.
Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative
.4. Initiative
Grundsatz
Art. 21
Mit einem Initiativbegehren kann ein Sechstel der Stimmberechtigten schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die
Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünf Stimmberechtigten.
Form und Inhalt
Art. 22
Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden.
Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand.
Prüfung der Zulässigkeit
Art. 23
Das Initiativkomitee legt das Begehren dem Verwaltungsrat zur Prüfung der Zulässigkeit vor.
Der Verwaltungsrat stellt innert drei Monaten fest, ob das Begehren zulässig ist.
Anmeldung und amtliche Bekanntmachung
Art. 24
Das Initiativkomitee meldet das Begehren innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit beim Verwaltungsrat an.
Der Verwaltungsrat veröffentlicht das Begehren unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan.
Einreichung
Art. 25
Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt drei Monate seit der amtlichen Bekanntmachung des Begehrens.
Der Verwaltungsrat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist.
Stellungnahme des Verwaltungsrates
Art. 26
Der Verwaltungsrat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will.
Er kann einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Stimmt der Verwaltungsrat dem Begehren nicht zu, so ordnet er innert sechs Monaten seit Einreichung des Begehrens die Abstimmung durch die Bürgerschaft an.
Ergänzendes Recht
Art. 27
Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referend um und Initiative .
III. VERWALTUNGSRAT
Zusammensetzung
Art. 28
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrates;
b) zwei weiteren Mitgliedern.
Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates kann Verwaltungsfunktionen ausüben.
Aufgaben
a) Im Allgemeinen
Art. 29
Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Wasserkorporation Kaltbrunn.
Er erfüllt die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Antragstellung an die Bürgerschaft;
b) Vollzug der Beschlüsse der Bürgerschaft;
c) Organisation und Führung der Verwaltung;
d) Bestellung von Kommissionen;
e) Erfüllung weiterer grundlegender Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben;
f) Einreichung und Anerkennung von Klagen, Ergreifen von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen;
g) Vertretung der Wasserkorporation Kaltbrunn nach aussen;
h) Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse;
i) Erlass eines Finanzplans;
j) Sicherstellen eines internen Kontrollsystems;
k) Erfüllung aller weiteren Gemeindeaufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.
b) Rechtsetzung
Art. 30
Der Verwaltungsrat erlässt Reglemente und schliesst Vereinbarungen ab.
Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten.
Gebührentarife und Vollzugsvorschriften des Verwaltungsrates sind vom Referendum ausgenommen.
c) Finanzbefugnisse
Art. 31
Die Finanzbefugnisse des Verwaltungsrates sowie das Verfahren für die Beschlussfassung über neue Ausgaben und Grundstückgeschäfte richten sich nach dem Anhang.
IV. GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION
Zusammensetzung
Art. 32
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
Aufgaben
Art. 33
Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und prüft namentlich die:
a) Amts- und Haushaltsführung des Verwaltungsrates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr;
b) Anträge des Verwaltungsrates über den Voranschlag für das nächste Jahr.
Sicherstellung der Fachkunde
Art. 34
Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher. Kann sie dies nicht selbst sicherstellen, so überträgt sie die Rechnungskontrolle einer aussenstehenden fachkundigen Revisionsstelle.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 35
Die Korporationsordnung vom 25. März 2008 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 36
Die Korporationsordnung wird mit Annahme durch die Bürgerschaft und Genehmigung durch das Departement des Innern rechts gültig.
Sie wird ab 01. Januar 2013 angewendet.
Vom Verwaltungsrat erlassen am 16. Novemeber 2011.
Verwaltungsrat der Wasserkorporation Kaltbrunn
Der Präsident: | der Aktuar: |
Viktor Rupf | Thomas Grünenfelder |
Von der Bürgerschaft der Wasserkorporation Kaltbrunn an der Bürgerversammlung beschlossen am:
27. März 2012.
Vom Departement des Innern genehmigt am:
Für das
Departement des Innern
Leiterin Amt für Gemeinden:
Inge Hubacher
eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin